Allgemeine Geschäftsbedingungen
Printmedien und Dienstleistungen
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§ 1 | Allgemeines, Anwendbarkeit |
§ 2 | Angebot und Vertragsabschluss |
§ 3 | Zahlungsbedingungen |
§ 4 | Eigentumsvorbehalte |
§ 5 | Lieferungen |
§ 6 | Lieferzeit |
§ 7 | Lieferverzug |
§ 8 | Abnahmeverzug |
§ 9 | Beanstandungen |
§ 10 | Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster und Werkzeuge |
§ 11 | Urheberrecht |
§ 12 | Korrekturabzüge |
§ 13 | Teilweise Unwirksamkeit (Salvatorische Klausel) |
§ 14 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
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§ 1 AllgemeinesAllen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Im Nachfolgenden wird der Kunde als Auftraggeber und die Firma pulcinello als Auftragnehmer bezeichnet. Spätestens mit der Auftragserteilung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bezw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich vereinbart sind und schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.
§ 2 Angebot und VertragsabschlussDie Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, spätestens jedoch mit Beginn der Ausführung zustande. Alle angegebenen Preise sind Netto-Preise in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Diese wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 3 ZahlungsbedingungenDie Rechnung (Nettobetrag zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei dem Auftragnehmer eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware erstellt. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrags (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat sofort in bar ohne Abzug in Euro zu erfolgen (soweit nicht anders vereinbart). Ein Skonto-Abzug ist nicht zulässig. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Wechsel und Akzepte werden zahlungshalber nicht angenommen. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Dem Auftragsgeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Überschreitung des Zahlungsziels steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Die Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige beim Auftragnehmer eingeht, als Zahlungseingang. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftragsgebers einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen. Der Auftragnehmer haftet nicht für UST-Schulden und UST-Vergehen seiner inländischen und ausländischen Auftraggeber. Soweit der Auftragnehmer für deren Verpflichtung in Anspruch genommen wird, ist der Erstattungsanspruch seitens des Auftraggebers sofort zur Zahlung fällig.
§ 4 EigentumsvorbehalteDie gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des Auftragnehmers. Er behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur Erfüllung aller, auch zukünftigen Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Abtretung, Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der dem Auftragsnehmer nicht gehörenden Ware erwirbt der Auftragsnehmer Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum des Auftragsnehmers im Sinne der vorstehenden Bestimmung. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen des Auftragsnehmers an den Auftraggeber oder bei Vermögensverfall des Auftragsgeber, darf der Auftragnehmer zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Auftragsgebers betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Der Auftragnehmer ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt. Er wird von diesem Recht aber nur im Falle des Zahlungsverzuges oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs-, oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens durch den Auftraggeber Gebrauch machen. Auf Verlangen des Auftragnehmers wird der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Der Auftragnehmer darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer. Lieferungen gelten ab Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verbindlichkeit für billigsten und/oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden vom Auftragnehmer nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
§ 5 LieferungenLieferungen gelten ab Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verbindlichkeit für billigsten und/oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden vom Auftragnehmer nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
§ 6 LieferzeitSind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware den Auftragnehmer verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Entwürfe, Andrucke, Fertigungsmuster usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar von Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verursacht wird.
§ 7 LieferverzugBei Lieferverzug des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm zustehenden gesetzlichen Rechte berechtigt. Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.
§ 8 AbnahmeverzugKommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Auftragnehmer die Rechte des § 326 BGB zu. Stattdessen steht dem Auftragnehmer aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadensersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat längere Zeit unmöglich, dann ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung auf Rechnung des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
§ 9 BeanstandungenBeanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Musterauszüge übersandt worden sind. Mängel an Teilen der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, aber nicht Wandlung oder Schadensersatz verlangt werden. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% sind produktionsbedingt und bieten keinen Anlass zur Beanstandung. Berechnet wird die gefertigte Menge.
§ 10 Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster und WerkzeugeBeauftragte Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wurde. Sämtliche Werkzeuge und Hilfsmittel, welche zur Produktion der Lieferware benötigt wurden, verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers.
§ 11 UrheberrechtFür die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung aller Druck- und Werbevorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung und Publizierung in jeglichen Verfahren und zu jeglichen Verwendungszweck an eigenen, bzw. in Auftrag gefertigten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen, dem Auftragnehmer. Nachdruck oder Vervielfältigung, gleichgültig in welchem Verfahren; auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Auftragnehmers nicht zulässig.
§ 12 KorrekturabzügeKorrekturabzüge sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Auftragnehmer druckreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung auf grobes Verschulden. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle dadurch entstandenen Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge.
§ 13 Teilweise Unwirksamkeit (Salvatorische Klausel)Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der etwa unwirksamen Bestimmung tritt dann die Regelung, die ihr wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.
§ 14 Erfüllungsort und GerichtsstandErfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Aachen.